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EU-Heimtierausweis (Reisepass)

Der EU-Heimtierausweis (Pet Passport) ist seit 2004 das einheitliche und einzig gültige Dokument für Hunde, Katzen und Frettchen für Grenzüberschreitungen innerhalb der EU. Um diesen Pass dem Tier eindeutig zuordnen zu können, muss das Tier mittels eines Transponders (›Chip‹) identifizierbar und dessen Nummer im Pass eingetra­gen sein. Seit Juli 2011 ist eine Tätowie­rung als Kennzeichnung nicht mehr anerkannt.  ( * )  

Will man nicht reisen, reicht ein »Nationaler Impfpass«, für den auch keine Kennzeichnung erforderlich ist. Achtung: Ältere Impfausweise (bis 2004) tragen oft die Aufschrift »Internationaler Impfpass«. Diese Ausweise gelten zwar als Impfnachweis im Inland uneingeschränkt weiter, aber nicht mehr für Grenzübertritte. Dafür benötigt man nun den blauen »EU-Heimtierausweis / Pet Passport«. Jeder dieser Pässe hat eine individuelle Nummer, die mit den Kennbuchstaben des Landes beginnt, in dem der Pass ausgestellt wurde (z.B. DE für Deutschland).

Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass für den Grenzübertritt den tierärztli­chen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Die letzte Tollwutimpfung darf also nicht länger zurückliegen als 12, 24 oder 36 Monate (diese Gültigkeitsdauer ist abhängig vom verwendeten Impfstoff und auch im Pass eingetragen).

Handelt es sich um eine Erstimpfung (und als solche zählt auch eine Wiederholungsimpfung, wenn der Gültigkeitszeitraum der letzten Impfung überschritten wurde), muss diese mindestens 3 Wochen zurückliegen. Außerdem ist eine Tollwutimpfung nur amtlich gültig, wenn das Tier bei Verabreichung mindestens 12 Wochen alt war.

Der EU-Heimtierausweis wird vom niedergelassenen Tierarzt ausge­stellt. Zu beachten ist hierbei, dass die Kennzeichnung des Tieres vor der Impfung bzw. zeitgleich erfolgen muss, damit es zum Zeitpunkt der Impfung zweifelsfrei identifizierbar ist. Eine frühere Impfung aus dem Impfausweis eines (damals) ungekennzeichneten Tieres kann nicht in den neuen Pass übertragen, sondern es muss neu geimpft werden. 

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reise­verkehr mit bis zu fünf Tieren. Im Übrigen ersetzt der EU-Heimtierausweis auch den alten Ausweis als Impfnachweis im Inland, denn es werden neben der Tollwut- auch alle übrigen Impfungen dort eingetragen.

Es ist ein Trugschluß, dass innerhalb der EU, und nun nach der EU-Erweiterung auch an den östlichen Grenzen Deutschlands nicht kontrolliert wird. Die Tatsache, dass häufig keine Kontrolle stattfindet, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass Tierhalter, die ohne den EU-Heimtierausweis auf Reisen gehen, im Falle einer Kontrolle mit Problemen an der Grenze rechnen müssen, die bis zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.

Irland, Großbritannien, Nordirland, Schweden und Malta

haben seit dem 01.01.2012 ihre Einreisebestimmungen gelockert. Die schärferen Anforderungen an den Tollwut-Schutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) entfallen. Es gelten bezüglich Pass, Impfung und Kennzeichnung (Transponder) die gleichen Bestimmungen wie in den übrigen EU-Staaten. Achtung: Die Sonderregelungen bezüglich einer vorher durchzufühenden Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall bleiben zum Teil bestehen.

Registrierung

Die im Zusammenhang mit dem EU-Heimtierpass vorgeschriebene Kennzeichnung des Tieres dient lediglich der Zuordnung von Ausweis und Tier, eine Registrierung des Tieres ist keine Pflicht. Empfehlenswert und sinnvoll ist sie dennoch. Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Eintrag in eines der Haustierregister (z.B. ›Tasso‹). Diese Registrierung ist im Allgemeinen kostenlos und nur so besteht die Möglichkeit, dass ein gekennzeichnetes Tier, welches verloren gegangen ist, auch seinen Besitzer wieder findet, denn auf dem Transponder (Chip) ist nur eine Nummer, keine Daten zu Tier oder Besitzer gespeichert.

Außerhalb der EU

Hier unterscheidet man sogenannte gelistete und nicht gelistete Drittländer.

Gelistete Drittländer (z.B. Schweiz, Kroatien, Russland, Norwegen, USA, Kanada u.a.) definieren ihren Tollwut-Status wie die EU-Staaten. Die Anforderungen hinsichtlich Tollwut-Impfschutz für die Einreise (und die Rückreise nach Deutschland) sind die gleichen.

Nicht gelistete Drittländer haben weiterhin ihre individuellen Bestimmungen, die man vorher in Erfahrung bringen muss. Achtung: Die Einreise in diese Länder ist möglicherweise mit wenigen Anforderungen verbunden, aber für die Wiedereinreise aus ihnen nach Deutschland gelten sehr strenge Bestimmungen (Tollwut-Titerbestimmung, die dann VOR der Ausreise aus Deutschland stattfinden muss). Will man Tiere in diese Länder mitnehmen, und auch wieder mit nach Hause bringen, sollte man sich mindestens ein halbes Jahr im Voraus mit den Erfordernissen vertraut machen, da die genannten Untersuchungen einige Zeit in Anspruch nehmen können. 

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Rein rechtlich würde diese Regelung zwar nur bei Neukennzeichnungen greifen, aber selbst die Bundestierärztekammer empfiehlt ein ›Nachchippen‹ von lediglich tätowierten Tieren. Der Grund hierfür liegt in der nicht ausreichend eindeutig formulierten EU-Richtlinie, so dass Probleme beim beabsichtigten Grenzübertritt mit einem lediglich tätowierten Tier nicht auszuschließen seien.

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AKTUALISIERUNG:

Seit dem 29.12.2014 ist eine neue Verordnung zum EU-Heimtierpass in Kraft. Die hauptsächlichen Neuregelungen sind folgende:

1.) Nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe müssen dem neu vorgeschriebenen Standard entsprechen. Dies beinhaltet ausführlichere Angaben zu Tierbesitzer und ausstellendem Tierarzt, vor allem aber müssen die Seite mit den Identifikationsangaben zum Tier (Chip-Nr.) sowie die Eintragungen der Tollwutimpfung laminiert werden (Fälschungssicherheit). Bis zum 29.12.2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit.

2.) Es gibt keine Ausnahmegenehmigung mehr für einen ungeimpften Grenzübertritt von Welpen unter 3 Monaten. Zusammen mit den 3 Wochen Wartezeit nach der Erstimpfung bedeutet dies, dass ein Welpe allerfrühestens im Alter von 15 Wochen über eine Grenze verbracht werden kann.

Mit diesen Maßnahmen erhofft man sich eine Eindämmung des in den letzten Jahren massiv gestiegenen 'grenzüberschreitenden Handels' mit z.T. zu jungen, ungeimpften oder gar kranken Welpen aus dem Ausland.

Kontakt

Tierärztliche Gemeinschaftspraxis
Dr. Isabel Göpner & Dr. Silke Schroth
Kröbelstraße 11
04317 Leipzig  (Stadtteil Reudnitz-Thonberg)

Telefon:0341 – 22 54 153
Fax:0341 – 22 54 156
E-Mail: kontakt@hund-katze-maus.net

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Wichtig

Alle auf dieser Website befindlichen Informationen über Symptome, Diagnostik und Therapie von Erkrankungen dienen der ergänzenden Information unserer Tierbesitzer. Sie sollen keinesfalls eine Anleitung zur Eigendiagnose und -behandlung darstellen und ersetzen NICHT die fachkundige Untersuchung und Behandlung, also den Besuch beim Tierarzt.